498 BGB

Für Kreditnehmer hat eine Kündigung des Darlehens weitreichende Konsequenzen. Wenn aufgrund unbezahlter Raten eine Kündigung droht, sollten diese das Gespräch mit der Bank suchen. Damit die Aussprache mit der Bank auf eine einvernehmliche Einigung fokussiert bleibt, stehen wir Ihnen als Experte zur Verfügung.

Mit uns erfolgen Gespräche auf sachlicher Ebene. Wir können dabei helfen, eine zufriedenstellende Lösung für beide Parteien zu finden.

Worum geht’s?
⇒ Das vom Gesetzgeber vorgesehene Gesprächsangebot zur gemeinsamen Lösungsfindung.

Neben Unternehmen hat die Corona-Krise (COVID19) auch Millionen Verbraucher in Bedrängnis gebracht. Infolge von Kurzarbeit sind viele Haushalte darauf angewiesen, mit einem deutlich geringeren Einkommen ihre Ausgaben zu bewältigen.

Coronabedingte staatliche Hilfsmaßnahmen sind zum Teil ausgelaufen und zeitgleich stapeln sich die Rechnungen und die Kreditraten laufen unerbittlich weiter. Viele Bankkunden haben Angst davor, dass sie schon bald die Raten für ihre Kredite nicht mehr bezahlen können. Die Befürchtung einer Kreditkündigung steht im Raum und ist seitens der Bank oft nicht unbegründet. Wer der vereinbarten Ratenzahlung nicht mehr nachkommen kann handelt gut, unverzüglich mit der Bank zu sprechen und nach einer Lösung suchen.

Sobald Banken die entsprechenden Voraussetzungen für eine Kündigung des Kredits sehen dauert es oft nicht lang, bis das Kündigungsschreiben beim Kunden eingeht. Wichtig: Nehmen Sie das vom Gesetzgeber vorgesehene Gesprächsangebot der Bank an.

Wenn Kreditnehmer mit 2 Raten und 10 Prozent der Darlehenssumme in Verzug sind, darf die Bank ein Darlehen gemäß Paragraph 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kündigen. Beträgt die Laufzeit mehr als 3 Jahre, reichen dafür sogar schon 5 Prozent aus. Für eine Kreditkündigung sieht der Gesetzgeber eine schriftliche Mahnung mit einer Frist zur Begleichung der unbezahlten Raten von 14 Tagen vor, als auch ein Gesprächsangebot zur gemeinsamen Lösungsfindung.


Folgende Aussagen enthält das Gesetz § 498 (BGB) Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen:

§ 498
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

(1) 1Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.    der Darlehensnehmer

a)    mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,

b)    bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und

2.    der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

2Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

Quelle: dejure.org


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Ihre Bank wird im Termin zunächst wissen wollen, welche Lösungsideen kurz oder langfristig von Ihnen unterbreitet werden können und wie eine einverständliche Einigung aus Ihrer Sicht aussehen kann. Als erfahrene Spezialisten erstellen wir für solche Anforderungen tragbare Konzepte, die individuell auf die persönliche Lage angepasst sind und alle Faktoren berücksichtigen.

Wir wissen worauf Banken schauen und welche Punkte zu beachten sind. Die Einschätzung der Bank über ihren Entscheid ist an verschiedene Gesichtspunkte geknüpft. Durch unseren großen Erfahrungsschatz für Richtlinien bei unvorhergesehenen Situationen werden Besprechungen mit Banken bei finanziellen Schwierigkeiten objektiv und sachlich angegangen.

Sichern Sie sich diesen Trumpf und setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen!


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